Die Verordnung 2017/542, in der der Anhang VIII definiert ist, wurde veröffentlicht, um die Art und das Format der Daten zu harmonisieren, die den Giftinformationszentralen in der EU gemeldet werden müssen. Wie in der Verordnung selbst festgelegt, muss eine Erklärung gemäß CLP-Anhang VIII in einem bestimmten XML-Format, das von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) bereitgestellt wird, elektronisch übermittelt werden.
Die ECHA richtete ein Portal für die europäische Meldung gefährlicher Gemische ein, das als PCN-Portal (Poison Center Notification Portal) bezeichnet wird. Dieses Portal steht der Industrie zur Abwicklung von Meldungen zur Verfügung sowie bestimmten Stellen der Mitgliedstaaten, um die diese Meldungen entgegenzunehmen.
Die derzeit verfügbare Portalversion ist derzeit noch nicht in voller Funktion. Dies ist u.a. darauf zurückzuführen, dass derzeit kein Mitgliedstaat mit diesem Portal verbunden ist und daher kein Mitgliedstaat Benachrichtigungen über dieses Portal annehmen kann.
Die ECHA hat kürzlich ein zusammenfassendes Dokument veröffentlicht, das einen Überblick darüber gibt, wie die verschiedenen Mitgliedstaaten die Umsetzung des CLP-Anhangs VIII angehen. Dieses Dokument enthält Informationen für jeden Mitgliedstaat zu Themen wie der Sprache der Anmeldung, den mit der Anmeldung verbundenen Gebühren und dem Inverkehrbringen angemeldeter Gemische. Das Dokument heißt “Member states decisions on implementing Annex VIII of the CLP” und ist unter “Key documents” auf der ECHA Website (Link am Ende dieses Artikels) zu finden.
Weitere Verbesserungen des PCN-Portals sind für Juli und November 2019 geplant.
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