Mit der Verordnung 2020/1149 wird die Beschränkung 74 eingeführt, die sich auf die Verwendung von Diisocyanaten, allgemeine Formel: O=C=N- R -N=C=O, bezieht wobei R eine aliphatische oder aromatische Kohlenwasserstoffeinheit nicht spezifizierter Länge ist. Diese Stoffe dürfen nach dem 24. August 2023 nicht mehr als solche, als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen für industrielle und gewerbliche Zwecke verwendet werden, es sei denn, dass:
Mit der Verordnung 2020/2081 wird die Beschränkung 75 eingeführt für Stoffe mit harmonisierter Einstufung als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorien 1A, 1B oder 2, hautsensibilisierend der Kategorie 1, 1A oder 1B, hautätzend der Kategorien 1, 1A, 1B oder 1C und hautreizungend der Kategorie 2, schwer augenschädigend der Kategorie 1 oder augenreizend der Kategorie 2 (ausgenommen nur aufgrund ihrer Wirkung durch Einatmen eingestufte Stoffe) und auch in Bezug auf Stoffe, die in Anhang II der Verordnung über kosmetische Erzeugnisse (1223/2009) oder in einigen Fällen unter den in Anhang IV zugelassenen Farbstoffen dieser Verordnung aufgeführt sind, in Gemischen für Tätowierungszwecke.
Schließlich bringt die Verordnung 2020/2096 wesentliche Änderungen an verschiedenen bereits in Anhang XVII enthaltenen Beschränkungen mit sich, darunter:
Trace One arbeitet bereits an der Implementierung und Bereitstellung des Updates für diese neuen Vorschriften.
Weitere Informationen über die oben genannten Verordnungen zur Änderung der Beschränkungen nach Anhang XVII finden Sie unter den folgenden Links: