
Die ECHA hat eine EU-weite Beschränkung für Chrom(VI)-Stoffe vorgeschlagen
|
Regulatory
|
Safety Data Sheets
|
Environmental Health Safety
Geschrieben von:
Trace One
Cr(VI)-Stoffe: Warum?
Chrom(VI)-Verbindungen sind bedenklich, da sie durch Einatmen und Verschlucken in den menschlichen Körper gelangen können. Darüber hinaus kann eine langfristige Exposition zu schwerwiegenden Gesundheitsproblemen wie Lungen- und Darmkrebs führen.
Daher hat die EU-Kommission die ECHA gebeten, die in Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgeführten Cr(VI)-Stoffe mit Ausnahme der Bleichromate (Einträge 10, 11 und 12) in den Geltungsbereich des Dossiers für Beschränkungen gemäß Anhang XV aufzunehmen, um eine mögliche Beschränkung dieser Stoffe zusätzlich zu Chromtrioxid und Chromsäuren zu ermöglichen. Darüber hinaus wurde die ECHA aufgefordert, in ihrem Beschränkungsvorschlag weitere Chrom(VI)-Stoffe zu berücksichtigen, die nicht in der Zulassungsliste aufgeführt sind, wobei Bariumchromat (EG-Nr. 233-660-5) besonders zu beachten ist.
Die vorgeschlagene Beschränkung könnte möglicherweise die bestehenden Zulassungsanforderungen gemäß REACH ersetzen und sicherstellen, dass die mit Cr(VI)-Stoffen verbundenen Risiken wirksam kontrolliert werden, sobald sie nicht mehr der REACH-Zulassung unterliegen.
Cr(VI)-Stoffe: Was genau?
Die ECHA hat eine EU-weite Beschränkung für Chrom(VI)-Stoffe vorgeschlagen. Der Vorschlag zielt darauf ab, die Freisetzung von bis zu 17 Tonnen Cr(VI) in die Umwelt zu verhindern und die schädlichen Auswirkungen dieser krebserregenden Chemikalien für Arbeitnehmer und Bevölkerung zu verringern. Tatsächlich könnte diese Beschränkung jährlich etwa 200 Krebserkrankungen verhindern.
Chrom(VI)-Verbindungen werden beispielsweise beim Formulieren von Gemischen, funktionellen Additiven, in der Galvanotechnik, in Grundierungen und anderen Oberflächenbehandlungsmitteln verwendet.
Daher schlägt die ECHA die Einführung eines Verbots für Cr(VI)-Stoffe vor, mit Ausnahme der folgenden Verwendungskategorien, wenn sie die festgelegten Grenzwerte für die Exposition von Arbeitnehmern und die Emissionen in die Umwelt einhalten:
- Formulierung von Gemischen
- Galvanisierung von Kunststoffsubstraten
- Galvanisierung von Metallsubstraten
- Verwendung von Grundierungen und anderen Aufschlämmungen
- Sonstige Oberflächenbehandlung
- Functionsadditive/Verarbeitunghilfsmittel
Cr(VI)-Stoffe: Wie geht es weiter?
Die wissenschaftlichen Ausschüsse der ECHA für Risikobewertung (RAC = Risk Assessment Committee) und sozioökonomische Analyse (SEAC = Socio-Economic Analysis C.) werden den Beschränkungsvorschlag bewerten. Bei ihrer Bewertung werden sie die im Rahmen der Konsultationen eingegangenen wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen.
Die endgültige Entscheidung wird von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit allen EU-Mitgliedstaaten getroffen. Interessierte Kreise haben die Möglichkeit, während einer sechsmonatigen Konsultation, die voraussichtlich am 18. Juni 2025 beginnt, Informationen vorzulegen, die durch fundierte Nachweise gestützt sind.
Wenn die Beschränkung gemäß Anhang XVII der REACH-Verordnung angenommen wird, tritt sie voraussichtlich 2028 in Kraft und gilt für alle Verwendungen dieser Stoffe im Europäischen Wirtschaftsraum (EU-Mitgliedstaaten + Island, Liechtenstein und Norwegen).
Trace One verfolgt die Entwicklung der regulatorischen Situation aufmerksam und wird Sie über alle neuen Entwicklungen auf dem Laufenden halten.
Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: